AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die
nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen.
1.2 Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringenden Lieferungen und sonstigen Leistungen.
1.2 Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringenden Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2. Vertragsabschluß
Aufträge an
uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge werden schriftlich
bestätigt.
3. Preise, Preislisten
3.1 Unsere
Preise gelten ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Es gelten die Preise
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
3.2 Europaletten werden berechnet und bei Rückgabe oder Tausch gut geschrieben.
3.3 Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluß sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.
3.2 Europaletten werden berechnet und bei Rückgabe oder Tausch gut geschrieben.
3.3 Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluß sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.
4. Zahlung
4.1 Unsere
Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
4.2 Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 30 Tagen, der in der Rechnung nochmals angegeben ist, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4.3 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.2 Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 30 Tagen, der in der Rechnung nochmals angegeben ist, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4.3 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Lieferung
5.1 Unsere
Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch
uns verschuldet.
5.2 Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behallten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
5.3 Wir behalten uns technische Änderungen an unseren Produkten vor, die der Produktverbesserung dienen.
5.4 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.5 Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.2 Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behallten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
5.3 Wir behalten uns technische Änderungen an unseren Produkten vor, die der Produktverbesserung dienen.
5.4 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.5 Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Lieferfrist
Vereinbarte
Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie
beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung.
Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von
uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche
gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten
Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
7.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.4 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
7.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.4 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
8. Beanstandungen
Offensichtliche
Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und
spezifiziert gerügt werden.
9. Gewährleistung
Bei
berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der
Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung zu erlangen.
10. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen
10.1 Nicht
ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche auch wegen Verzugs, Unmöglichkeit, Verletzung unserer
Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluß, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der
Schaden nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
oder ein sonstiges vorsätzliches oder eines unserer Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen ist.
10.2 Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen stehen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben.
10.2 Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen stehen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens in 41403
Chelm Slaski
11.2 Ausschließliche Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Tychy. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Gerichtssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
11.3 Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Landes Polen.
11.2 Ausschließliche Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Tychy. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Gerichtssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
11.3 Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Landes Polen.